✓ Die 10 Pflichtangaben auf einen Blick
  • 1Vollständiger Name & Anschrift des Leistenden (du)
  • 2Vollständiger Name & Anschrift des Leistungsempfängers
  • 3Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • 4Rechnungsdatum
  • 5Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • 6Menge und Art der Leistung / gelieferten Gegenstände
  • 7Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung
  • 8Nettoentgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
  • 9Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
  • 10Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen (Rabatt, Skonto)
Gilt für Rechnungen über 250 € brutto. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gelten reduzierte Angaben nach §33 UStDV – dazu unten mehr.

Die 10 Pflichtangaben im Detail

  • 1
    Vollständiger Name & Anschrift – dein Betrieb Firmenbezeichnung exakt wie im Handelsregister oder Gewerbeschein. „Müller" reicht nicht wenn du als „Müller Bauunternehmen GmbH" eingetragen bist. Straße, PLZ, Ort müssen vollständig sein.
  • 2
    Vollständiger Name & Anschrift – dein Kunde Bei Geschäftskunden: Firmenname und -adresse. Bei Privatkunden: Vor- und Nachname, Straße, PLZ, Ort. Abkürzungen sind gefährlich – lieber vollständig.
  • 3
    Steuernummer oder USt-IdNr. Entweder oder – nicht beides nötig. USt-IdNr. ist ratsam, wenn du EU-Auslandsumsätze hast. Steuernummer erhältst du vom Finanzamt, USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern.
  • 4
    Rechnungsdatum Format empfohlen: TT.MM.JJJJ ausgeschrieben (z.B. 15.04.2026). Kein Kürzel, kein „04/26". Du hast 6 Monate nach Leistungserbringung Zeit, die Rechnung zu stellen – danach droht Bußgeld bis 5.000 €.
  • 5
    Fortlaufende Rechnungsnummer Muss einmalig und eindeutig sein – nicht zwingend lückenlos. Bewährte Schemata: RE-2026-0001 oder 2026/04/001. Doppelt vergeben = Finanzamt-Problem. Empfehlung: Eine einheitliche Systematik und nie manuell vergeben.
  • 6
    Art und Menge der Leistung Konkret, nicht pauschal. „Malerarbeiten" ist zu wenig. „Streichen Wohnzimmer, 24 m² mit Dispersionsfarbe, 2 Anstriche" reicht. Materialien und Stunden getrennt ausweisen. Bei Montage: Anzahl Stunden × Stundensatz.
  • 7
    Zeitpunkt der Leistung Auch wenn identisch mit dem Rechnungsdatum: Es muss explizit draufstehen. „Leistungsdatum: 12.04.2026" oder „Leistungszeitraum: 08.04.–12.04.2026". Wird häufig vergessen und führt zu Beanstandungen.
  • 8
    Nettoentgelt je Steuersatz Bei mehreren Steuersätzen (z.B. 19% auf Arbeit, 7% auf Materialien) müssen die Nettobeträge getrennt ausgewiesen werden. Gesamtsumme netto + je Steuersatz aufschlüsseln.
  • 9
    Steuersatz und Steuerbetrag „19% USt: 285,50 €" – klar, separat, nicht in der Gesamtsumme versteckt. Bei Steuerbefreiung (§19 UStG, Reverse Charge): expliziter Hinweis auf den Grund.
  • 10
    Vorab vereinbarte Entgeltminderungen Skonto, Rabatte und andere Minderungen müssen erwähnt werden – auch wenn sie pauschal formuliert werden. Laut §14.5 UStAE genügt: „Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag".

Vollständiges Muster

Sanitär Huber GmbH Hauptstraße 42 · 80331 München
Tel: 089 / 12 34 56
info@sanitaer-huber.de
Steuernr: 143/261/12345
Rechnungsempfänger:
Familie Hoffmann
Rosenweg 7
81667 München

Rechnung RE-2026-0042

Leistungszeitraum: 08.04.–11.04.2026
Rechnungsdatum: 14.04.2026
Zahlungsziel: 28.04.2026
Pos.BeschreibungMengeEPGesamt
1Demontage Sanitäranlage komplettpauschal480,00 €
2Rohinstallation Wasser/Abwasser8 lfm85,00 €680,00 €
3Montage Sanitärobjekte10 Std.72,00 €720,00 €
4WC-Set inkl. Spülkasten (Geberit Sigma)1 Stk.620,00 €620,00 €
5Waschtisch mit Armatur (Hansgrohe)1 Stk.480,00 €480,00 €
6Kleinmaterial (Dichtungen, Schellen)pauschal98,00 €
Lohnkosten (Pos. 1–3)*1.880,00 €
Materialkosten (Pos. 4–6)1.198,00 €
Netto gesamt3.078,00 €
USt. 19%584,82 €
Rechnungsbetrag (brutto)3.662,82 €
* Hinweis gem. §35a EStG: Die Lohnkosten betragen 1.880,00 € netto. Diese können als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden (20%, max. 1.200 €/Jahr). Bitte Rechnung 2 Jahre aufbewahren.

Sonderfälle

§35a EStG · Privatkunden

Lohnkosten getrennt ausweisen

Bei Rechnungen an Privathaushalte müssen Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sein. Privatkunden können 20% der Arbeitskosten steuerlich absetzen (max. 1.200 €/Jahr) – aber nur wenn die Rechnung die Aufteilung zeigt. Fehlt die Trennung, verliert dein Kunde den Steuerbonus und ruft garantiert an.

§19 UStG · Kleinunternehmer

Keine Umsatzsteuer – aber Hinweispflicht

Als Kleinunternehmer weist du keine USt aus. Dafür ist ein Pflichthinweis nötig: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Alle anderen Pflichtangaben (Steuernr., Leistungsdatum etc.) bleiben obligatorisch.

§13b UStG · Reverse Charge

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bei Bauleistungen an Bauunternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen, geht die USt-Schuld auf den Kunden über. Du weist keine USt aus und musst explizit auf die Steuerschuldnerschaft hinweisen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b UStG)". Vergessen = Haftungsrisiko.

§33 UStDV · Kleinbetragsrechnungen

Bis 250 € – reduzierte Pflichtangaben

Für Rechnungen bis 250 € brutto genügen: Name & Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge & Art der Leistung, Entgelt & USt-Betrag (oder Steuersatz). Kein Empfängername, keine Rechnungsnummer nötig – aber sinnvoll für deine eigene Buchführung.

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Was darfst du abrechnen – und was nicht?

Erlaubt: Arbeitszeit (Stundensatz × geleistete Stunden), Material (mit Zustimmung des Kunden), Fahrtzeit und Fahrtkosten (üblich: 80–90% des Stundensatzes), Spezialwerkzeug-Miete bei Großprojekten, Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit.

Nicht erlaubt: Werkzeugverschleiß (normaler Betriebsaufwand), Bürokosten und Verwaltungsaufwand, doppelte Stunden wenn die Arbeit mit weniger Personal möglich wäre, nicht abgesprochene Zusatzleistungen.

Die 5 häufigsten Fehler

  • Umsatzsteuer nicht ausweisen – obwohl steuerpflichtig. Konsequenz: Finanzamt erkennt Rechnung nicht an, Kunde kann keine Vorsteuer ziehen.
  • Lohnkosten nicht von Material getrennt – Privatkunde verliert Steuerbonus nach §35a, beschwert sich, zahlt später.
  • Rechnungsnummer doppelt verwendet – führt bei Steuerprüfungen zu Erklärungsbedarf und dem Verdacht auf Schattenwirtschaft.
  • Leistungsdatum vergessen – auch wenn identisch mit Rechnungsdatum: Es muss explizit draufstehen.
  • Aufbewahrungshinweis bei Privatkunden vergessen – Pflicht für den Kunden ist 2 Jahre. Ohne Hinweis von dir verliert er möglicherweise den §35a-Steuerbonus.

Häufige Fragen

Was passiert wenn eine Pflichtangabe fehlt? +
Das Finanzamt erkennt die Rechnung nicht an. Dein Geschäftskunde kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Du musst eine berichtigte Rechnung ausstellen. Im schlimmsten Fall verzögert sich die Zahlung erheblich.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren? +
Du selbst: 10 Jahre (§147 AO). Dein Privatkunde: 2 Jahre (§35a EStG – darauf musst du in der Rechnung hinweisen). E-Rechnungen müssen im Originalformat aufbewahrt werden, nicht als Ausdruck.
Kann ich Rechnungen rückwirkend stellen? +
Ja, aber: Du musst innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung eine Rechnung ausstellen (§14 Abs. 2 UStG). Danach droht ein Bußgeld bis 5.000 €. Die Verjährungsfrist für die Forderung selbst beträgt 3 Jahre.
Muss ich als Handwerker eine USt-IdNr. haben? +
Nein. Die Steuernummer vom Finanzamt reicht. Eine USt-IdNr. ist sinnvoll, wenn du Leistungen im EU-Ausland erbringst oder empfängst – dann brauchst du sie für innergemeinschaftliche Umsätze.
Brauche ich beim Reverse-Charge-Verfahren auch eine Steuernummer auf der Rechnung? +
Ja, alle anderen Pflichtangaben bleiben bestehen. Nur die Umsatzsteuer entfällt – stattdessen kommt der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Rechtsgrundlagen
§14 UStG · §14a UStG · §19 UStG · §13b UStG · §33 UStDV · §35a EStG · §147 AO · GoBD-Grundsätze

Stand: Mai 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Weiter lesen:
→ E-Rechnung ab 2025: Was Handwerker wirklich tun müssen
→ Kunde zahlt nicht: Mahnung Schritt für Schritt